Liegeplatzverordnung
Fassung der Mitgliederversammlung vom 27.02.2009
Die Liegeplatz- und Bootshausordnung ist gemäß § 15 der Satzung erstellt worden und regelt den technischen Ablauf in den Abteilungen und auf allen Grundstücken des BWV HANSA.
Sie kann jedoch nicht den erforderlichen kameradschaftlichen Geist und Willen ersetzen, der für alle Tätigkeiten, die beim BWV HANSA erfolgen, notwendig ist.
§1 Liegepläne
1. Liegeplatzvergabe
Die Liegeplatzvergabe, nach der die Rechnungen erstellt werden, wird wie folgt vorgenommen:
- Winterliegepläne: für alle Plätze ( Halle Völksenseite, Halle Birkelseite und sämtliches Außengelände) sind der Hafenmeister, der Motorbootobmann und der Segelobmann zuständig
- für die Halle Birkelseite wird der Kanuobmann hinzugezogen.
- Sommerliegepläne: für den Hafen Buxtehude: Hafenmeister, Motorboot- und Kanuobmann
- für Leeswig: Stegwart Leeswig sowie Segel- und Motorbootobmann,
- Hallen und Außengelände: Hafenmeister sowie die betroffenen Obleute, bei der
- Halle Birkelseite ist der Kanuobmann hinzuzuziehen.
Die Pläne sind rechtzeitig zu erstellen, d.h. sie sind vor der Sommersaison bis zur
Jahreshauptversammlung ( Ende Februar/ Anfang März) für den Sommer-, zur Mitgliederversammlung September für den Winterbetrieb abzuschließen. Die Pläne
Sind von sämtlichen Verantwortlichen zu unterschreiben, sie sind vom Vorstand zu
genehmigen ( Unterschrift 1.Vorsitzender und 2. Vorsitzender ), sie sind danach auszuhängen, sie sind damit verbindlich. In Streitfragen entscheidet der Vorstand in seiner Gesamtheit.
2.
Ein Anspruch auf einen größeren Liegeplatz bei Vergrößerung des Bootes ( Länge, Breite, Tiefgang) sowohl für den Sommer als auch für den Winter ist nur nach Genehmigung durch den Vorstand unter Berücksichtigung der Mitgliederwünsche auf der Warteliste und unter Einhaltung der bestehenden behördlichen Auflagen möglich. Die Wartelisten werden getrennt nach Liegeplätzen vom Schriftwart geführt, sie sind jährlich vor Beginn der entsprechenden Saison im Bootshaus auszuhängen.
3.
Grundlage für die Liegeplatzvergabe ist der Liegeplan des Vorjahres. Jedes Mitglied sollte, wenn nicht wichtige Vereinsgründe vorliegen, seinen alten Liegeplatz behalten ohne dass daraus daraus ein Anspruch auf diesen Liegeplatz entsteht.
4.
Liegeplätze werden nur nach Antrag vergeben. Die Anträge sind abzugeben
- bis zum 31.12. jeden Jahres für den Sommerliegeplatz des Folgejahres
- bis zum 30.6. jeden Jahres für den Winterliegeplatz des folgenden Winterhalbjahres.
5.
Das Recht auf einen Liegeplatz erlischt, wenn er während drei Saisons nicht in Anspruch genommen wird. Danach kann ein Anrecht durch Aufnahme in die entsprechende Warteliste erworben werden.
§ 2 Nutzung der Vereinsanlagen
1.
Die Nutzung der Vereinsanlagen richtet sich nach den Saisonterminen und den Liegeplänen.
2.
Die Sommersaison beginnt mit dem 15. April und endet mit dem 15. Oktober eines Jahres.
3.
Jedem Mitglied muss ermöglicht werden, in der Zeit vom 15. Bis 30. April sein Boot abzuslippen. Analog gilt für das Aufslippen der Zeitraum vom 1. bis zum 15. Oktober. Die genauen Termine werden vom Vorstand jährlich festgelegt.
4.
Nutzungen der Winterliegeplätze während der Sommersaison sind gebührenpflichtig, das gilt nicht für Trailer/ Lagerböcke der Winterlieger.
5.
Die Nutzung von Winterliegeplätzen im Sommer schließt die Pflicht ein, unter den Bootswagen oder Böcken den Rasen zu pflegen.
§ 3 Benutzung und Verbrauch
1.
Die Benutzung der Vereinsanlagen und –einrichtungen steht jedem Mitglied frei, soweit es im Sinne einer wassersportlichen Betätigung geschieht und keine anderen Mitglieder dadurch behindert werden oder andere Ordnungen dieses regeln.
2.
Anlagen und Einrichtungen sind schonend zu behandeln und dürfen nicht verändert werden. Technische Einrichtungen dürfen nur benutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Benutzer über ausreichende Kenntnisse verfügt und ihm die allgemeinen Sicherheitsvorschriften bekannt sind.
3.
Leitungswasser und E-Energie ebenso wie die Heizung in den Clubräumen sind sparsam zu verwenden, es sind Verbrauchsaufschreibungen für E-Energie auf dem Außengelände und in der Halle vorzunehmen, es sei denn, der Verbraucher hat einen eigenen Zähler, Telefoneinheiten sind aufzuschreiben.
4.
Für Arbeiten an Vereinseinrichtungen erhaltene Ge- und Verbrauchsmaterialien sind schonend und sparsam zu verwenden.
5.
Nutzungen, die über das übliche Maß hinausgehen und nicht in die geregelten Liegezeiten fallen, werden auf Antrag vom Vorstand entschieden.
6.
Bootshäuser und Freigelände dürfen nur mit Gegenständen belegt werden, die der unmittelbaren wassersportlichen Ausübung und Lagerung der Boote dienen.
7.
Hunde sind auf dem Vereinsgelände stets an der Leine zu führen.
8.
Jedes Mitglied haftet gegenüber dem Verein für Beschädigungen.
9.
Jedes Mitglied haftet gegenüber dem Verein für jegliche durch es verursachten Kontaminationen. Hierfür gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen. Farben, Lösungsmittel, Benzin, Diesel und Altöl sowie gefährliche Stoffe sind nach den allgemeinen Sicherheitsvorschriften zu handhaben und dürfen nur während der Verarbeitungszeit in den Hallen oder auf dem Freigelände gelagert werden. Den Anordnungen des Hafenmeisters bzw. des Stegwartes ist Folge zu leisten.
10.
Jedes Mitglied bzw. jeder Gastlieger braucht für die Gestellung eines Liege-/Lagerplatzes für sein Segel- bzw. Motorboot eine gültige Haftpflichtversicherung. Der Vorstand geht bei der Nutzungsvergabe von Vereinseinrichtungen von der Existenz einer solchen Versicherung aus.
11.
Der Vorstand ist berechtigt, sämtliche gefährliche Stoffe und andere Materialien zu Lasten des Verursachers entsorgen zu lassen.
§ 4 Neuaufnahmen
Bei Aufnahme eines Mitgliedes ist der Verein nicht unmittelbar verpflichtet, einen
Liegeplatz oder andere wassersportliche Einrichtungen bereitzustellen.
§ 5 Arbeitsdienste
1.
Der Arbeitsdienst ist ein Grundpfeiler im Leben des BWV HANSA, ohne diesen ist die Existenz des Vereins in Frage gestellt.
2.
Erforderliche Arbeiten sind von den Mitgliedern, den Obleuten bzw. dem Hafenmeister/ Stegwart dem Vorstand zur Genehmigung über den 2. Vorsitzenden einzureichen.
3.
Das Arbeitsdienstvolumen wird jährlich für das laufende Jahr von der Jahreshauptversammlung festgelegt und in der Gebührenordnung veröffentlicht.
4.
Die Arbeitsdiensteinsätze erfolgen im Auftrag des Vorstandes. Der 2. Vorsitzende koordiniert die auszuführenden Arbeiten mit den zuständigen Obleuten, dem Hafenmeister bzw. dem Stegwart.
5.
Notwendige Arbeiten können ausgeschrieben werden, es können inzel- oder Gruppenarbeiten delegiert werden.
6.
Dem Hafenmeister bzw. dem Stegwart obliegt es, Mängel an den Anlagen, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen behindern bzw. Gefahren beinhalten, kurzfristig zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
7.
Das Stegekranen in Leeswig wird unter Aufsicht des Stegwartes, in Buxtehude unter der des Hafenmeisters durchgeführt.
§ 6 Arbeitsdienstpflicht
1.
Jedes aktive Mitglied ist grundsätzlich zum Arbeitsdienst verpflichtet. Als aktives Mitglied wird bezeichnet, wer den Wassersport ausübt. Mitglieder, die keine Anlagen des BWV benutzen und nicht an wassersportlichen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, können auf Antrag von der Arbeitspflicht befreit werden.
Den Antrag auf „passive Mitgliedschaft“ können nur Mitglieder stellen, die den Wassersport im BWV aufgeben. Die passive Mitgliedschaft schließt aus, dass der Name „Buxtehuder Wassersportverein HANSA“ und dessen Wimpel sowie der Mitgliedsausweis weitergeführt werden kann. Der Hin- und Herwechseln von aktiv zu passiv kann erst nach einer Sperrfrist von 2 Jahren erfolgen.
Im Familienstatus ist mindestens ein Erwachsener arbeitsdienstpflichtig (erwachsen = volljährig). In diesem Status könne keine „volljährigen“ Kinder geführt werden. Alle Jugendlichen im Alter von 16 und 17 Jahren sind – auch bei Familienstatus – zu der halben Anzahl der festgelegten Arbeitsstunden verpflichtet.
Bei Erreichen der Volljährigkeit gibt das aus dem Familienverband herausgewachsene Mitglied seine Bereitschaft, dem Verein als Einzelmitglied weiterhin anzugehören, bekannt.
2.
Ein anteiliger Arbeitsdienst für Mitglieder, die entweder nur im Sommer oder nur im Winter Liegeplätze in Anspruch nehmen, ist nicht möglich. Das gilt auch für Mitgliedschaften, die während eines Jahres begonnen oder beendet werden.
3.
Die Arbeitsstunden sind eine Bringeschuld im laufenden Jahr, sie sind in voller Höhe, auch bei Statusänderung, zu leisten. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden durch Bußgeld zur Beitragspflicht.
4.
Arbeitsstunden für das Stegekranen werden von den Stegliegern zusätzlich zu § 5,2 ohne Stundenanrechnung erbracht. Hierzu gelten die Einteilungen des Stegwartes für Leeswig und des Hafenmeisters für Buxtehude jeweils für Ab- und Aufkranen. Entsprechendes gilt für das Aufräumen der Winterliegeplätze.
5.
Bei Abwesenheit eines Stegliegers beim Stegekranen wird der doppelte Mittelwert der benötigten Stegekranzeit als zusätzliche Arbeitsstunden fällig.
6.
Ausnahmen von der allgemeinen Arbeitspflicht: Mitglieder, die auf Vorstandsbeschluss befreit sind.
7.
Geleistete Arbeitsstunden sind durch Arbeitszettel nachzuweisen, die durch den für den Arbeitseinsatz Verantwortlichen bestätigt werden müssen.
8.
Werden Arbeitsstunden, insbesondere bei gemeinschaftlichen Veranstaltungen wie Stegekranen und Aufräumarbeiten unentschuldigt nicht geleistet, so hat der im Arbeitsdienstverzug Befindliche die doppelte Anzahl der nichtgeleisteten Stunden nachzuholen, er kann darüber hinaus seinen Liegeplatz verlieren.
§ 7 Haftung und Versicherung
1.
Jedes Mitglied, ebenso wie evt. eingesetzte Ersatzkräfte, und jeder Gast haftet grundsätzlich persönlich für alle von ihm verursachten Schäden. Die gilt insbesondere auch bei Arbeiten im Zuge des allgemeinen Arbeitsdienstes, sofern die Vereinshaftpflichtversicherung die Schäden nicht deckt. Jeder hat die größte Sorgfalt im Umgang mit gefährlichen Stoffen ( ebenso Gas, Wasser, Elektrizität, Funken, Farben) walten zu lassen. Es gilt insbesondere § 3 Abs. 2 dieser Ordnung.
2.
Der Verein hat keinerlei Versicherung für das Eigentum seiner Mitglieder oder anderer Nutzer abgeschlossen ( Ausnahme: Gruppenversicherung der Kanuten).
3.
Jedes Mitglied bzw, jeder Gast benötigt eine eigene Haftpflichtversicherung entsprechend § 4 Abs. 10 dieser Ordnung.
4.
Allen Mitgliedern und Gästen wird der Abschluss einer Kaskoversicherung empfohlen.
5.
Mit jedem Antrag auf einen Liegeplatz wird die Kenntnis der Haftungs- und Versicherungsbedingungen bestätigt.



